Abfallentsorgung und Raumplanung aus der Sicht von Kreisen, Städten und Gemeinden.
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1988
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Mit den Abfallbeseitigungsgesetzen des Bundes und der Länder ist für die Abfallbeseitigung ein flächendeckendes System eingeführt worden. Umweltpolitisch ist dies als großer Erfolg - ja geradezu als Durchbruch - zu werten. Mit der 4. Novelle zum Abfallbeseitigungsgesetz wird die überkommene Abfallbeseitigung zu einem geschlossenen System der Abfallwirtschaft weiterentwickelt. Abfallvermeidung und Abfallverwertung haben gesetzlichen Vorrang vor der Abfallbeseitigung erhalten. Die Abfallverbrennung zur Energieverwertung wird als gleichrangig neben der stofflichen Verwertung anerkannt. Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaft haben zahlreiche Berührungspunkte zur Raumentwicklung. Für sie sind überall Standortvoraussetzungen festzulegen, ggf. zu schaffen. In der Regel ergeben sich hier erhebliche Widerstände, da solche Anlagen für die Umgebung belastend wirken. Das setzt sorgfältige Abstimmung auf allen Raumplanungsebenen voraus - bei der Landesplanung, bei der Regionalplanung und nicht zuletzt in der Bauleitplanung der Gemeinden. Auf der Ebene der Regionalplanung wirkt sich dabei positiv aus, daß Kreise und kreisfreie Städte in der Mehrzahl der Bundesländer unmittelbare Mitwirkungsrechte auf dieser Planungsstufe haben. - (Verf.)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1988), H.10, S.663-666