Das Baugebot. Ein wirksames Instrument des Bodenrechts?
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1980
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SEBI: 81/3022
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Zusammenfassung
Durch ein Baugebot kann eine Gemeinde einen Eigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Bereich eines zusammenhängend bebauten Ortsteils verpflichten, sein Grundstück einer (baulichen) Nutzung zuzuführen, was bei der Bebauung baureifer Grundstücke, wie sie meist Baulücken darstellen, besonders bedeutsam ist. Diese Aufgabe erfüllt das Baugebot nicht, da sich zum einen die tatbeständlichen Anordnungsvorschriften als zu eng, zum anderen eine Sanktion wie die Enteignung als unzureichend erweisen. Als bodenrechtliches Instrument läßt sich das Baugebot nur in beschränktem Umfang verbessern, da die Anordnungsvoraussetzungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufgegeben und ihre Erweiterung die Anwendung nicht verbessern könnte. Auch die für ein Zwangsgeld als alternative Sanktion vorgesehenen Höchstbeträge sind meist zu niedrig, dagegen wäre die Umwandlung des Baugebots in ein bloßes Anwendungsrecht möglich. lt/difu
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München: Vahlen (1980), VI, 37 S., Lit.
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Serie/Report Nr.
Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 25