Aufrechnung im Verwaltungsrecht.
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 96/2794
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Zusammenfassung
Die Studie untersucht zunächst die Grundlagen der Aufrechnung im öffentlichen Recht, wobei sich die Hauptanwendungsgebiete auf das Abgaben-, Beamten- und Sozialrecht sowie auf das allgemeine Verwaltungsrecht beziehen. Aufrechnung ist hier die Aufrechnung durch einseitige Erklärung, weshalb die Vorschriften der §§ 387 ff. des BGB Anwendung finden. Der Bürger, der durch eine öffentlich-rechtliche Forderung betroffen ist, kann sich prinzipiell auf den Regelungsgedanken des § 389 BGB berufen. Problematisch sind jene Fälle, in denen die behördliche Forderung durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird und der Bürger hier aufrechnen will. In diesem Zusammenhang diskutiert der Verfasser die Auswirkung der Rechtsbehelfe des Bürgers gegen den Verwaltungsakt. Auch wird auf die prozessuale Berücksichtigung der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung eingegangen, die nun durch die Neufassung des § 17 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes möglich ist. kirs/difu
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257, XXXII S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1885