Vereinbarte Nutzungsbeschränkungen beim Sondereigentum.
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IRB: Z 878
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Abstract
Nach § 15 Abs. 1 WEG kann der Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarungen geregelt werden. Solche Regelungen werden meistens bereits in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung bei der Begründung des Wohneigentums getroffen. In einem Streit über die zulässige Nutzungsart von Räumen wurde rechtlich eine deutliche Unterscheidung gemacht zwischen einer in der Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung und den ergänzend - und darüber hinaus - getroffenen Nutzungs- und Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung. Ob nun im Einzelfall bei tatsächlich gegebener zweckwidriger Nutzung Unterlassung verlangt werden kann oder nicht, hängt nach inzwischen vorliegender Meinung davon ab, ob die bei zweckwidriger Nutzung auftretenden Störungen und Beeinträchtigungen größer sind als die, die sich bei bestimmungs- und zweckgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten ergeben. (hg)
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Keywords
Wohnungseigentumsgesetz, Rechtsprechung, Sondereigentum, Nutzungsbeschränkung, Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, Nutzungsverbot, Recht, Wohnung
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 19(1989), Nr.1, S.8-9
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Wohnungseigentumsgesetz, Rechtsprechung, Sondereigentum, Nutzungsbeschränkung, Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, Nutzungsverbot, Recht, Wohnung