Grenznachbarschaftliche Zusammenarbeit in Europa. Der Beitrag von Art. 24 Abs. 1 a GG zu einer Lehre vom kooperativen Verfassungs- und Verwaltungsstaat.

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 2004/1395

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DI
RE

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Abstract

Der Verfassungsstaat des 21. Jh. gewinnt seine Identität aus einem Geflecht internationaler und supranationaler Bindungen, aus einer Vielzahl staatenübergreifender regionaler und kommunaler Beziehungen. Kooperation wird zum unverzichtbaren Bestandteil seines Selbstverständnisses und seiner Rechtspraxis. Dem trägt die von Art. 24 Abs. 1 a GG neu konstitutionalisierte "regionale Integrationsgewalt" Rechnung. Die Norm dogmatisch zu konturieren, sie rechtsvergleichend zu analysieren, dabei die Politik- und Wirtschaftswissenschaften stets mit einzubeziehen, ist Ziel der Studie. In ihrem ersten Teil entfaltet sie den Gedanken dezentraler, staatenübergreifender Kooperation als neue Grundlage eines europäischen Verfassungsprinzips. Der Trias von Globalisierung, Internationalisierung und Europäisierung werden die Föderalisierung, Regionalisierung und Kommunalisierung gegenübergestellt. Der zweite Teil verortet Art. 24 Abs. 1 a GG in seinen historischen Kontexten und untersucht dabei die unterschiedlichsten Kooperationsformen: von der mittelalterlichen Hanse über moderne Städtepartnerschaften, die vielgestaltigen Euregiones bis hin zur interkommunalen Kooperationspraxis. Der dritte Teil bildet mit der theoretischen Einordnung und den Legitimationsgründen grenznachbarschaftlicher Zusammenarbeit den Schwerpunkt der Studie. Die Stichworte lauten: Grenze und Nachbarschaft; eine Relativierung der Lehre von den Staatselementen; administrative Interaktion im politischen Mehrebenensystem. Im vierten Teil werden vertragliche Gestaltungsformen, Durchgriffswirkung, Aufsichtsfragen, demokratische Rückbindung aufgezeigt. Zusammenfassend sei das Untersuchungsergebnis zur Doppelthese zugespitzt: Grenznachbarschaftliche Einrichtungen begründen ein neuartiges, kooperatives Rechtsregime. difu

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XIX, 667 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 952