Verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeiten einer Stärkung der Stellung des Raumordnungsministers.
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1977
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BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Verf. legt die unmittelbare Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Parlament dar, die zugleich deren Freiraum, Selbständigkeit und Einflußnahme sichert. Es wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, dem Raumordnungsminister ähnlich wie dem Finanzminister Vorzugsrechte in Form bestimmter Widerspruchsrechte einzuräumen. Das Recht der Gleichberechtigung und Gleichrangigkeit der Bundesminister würde hierdurch verletzt. Der Stärkung der Stellung des Raumordnungsministers dienlich und rechtlich zulässig wäre allenfalls ein suspensives Widerspruchsrecht, das einen zeitlichen Verzögerungseffekt für in Kauf zu nehmende Maßnahmen zur Folge hätte, weiter eine rechtzeitige Beteiligung des Ministers an Arbeiten der Fachressorts durch Ergänzungen der GGO sowie die Einräumung des Rechts einer Stellungnahme bei bestimmten Maßnahmen und Investitionen - ohne Bindungswirkung - wodurch Raumordnungsbelangen mehr Gehör bei politischen Entscheidungen zugebilligt würde. - Die Übernahme der Raumordnung in das Bundeskanzleramt ist verfassungsrechtlich nicht sehr bedenklich, da ihr Aufgabenbereich sehr weitgehend als Richtlinienangelegenheit interpretierbar ist.
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 30 (1977), H. 20, S. 731-737, Lit.