Landesentwicklung in Bayern, Landesentwicklungsprogramm (Entwurf). Kurzfassung. 2., korr. Aufl.

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SEBI: 75/829

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Zusammenfassung

Das Bayerische Landesplanungsgesetz vom 6. 2. 1970 bestimmt in Artikel 13, daß ein Landesentwicklungsprogramm (LEP) aufzustellen ist. Anders als die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren sind die Ziele des LEP rechtsverbindlich. Der vorliegende Entwurf ist in 4 Teile gegliedert Teil A enthält die sog. ,,überfachlichen Ziele'', die raumordnerische Grundkonzeption (Abgrenzung der Verdichtungsräume, Ausbaugrundsätze für zentrale Orte, Festlegung der Entwicklungsachsen), Teil B die ,,fachlichen Ziele'' der einzelnen raumbedeutsamen Fachbereiche (Ministerien), in Teil C (,,regionale Ziele'') werden die allgemeinen Aussagen des fachlichen Teils für die 18 Regionen spezifiziert. Im Teil D wird die Investitionsplanung in globaler und regionalisierter Form festgelegt (hier nur Maßnahmenkatalog wiedergegeben). Der Anhang - die Broschüre ist eine Kurzfassung des LEP - enthält einen Textauszug der ,,überfachlichen Ziele''.

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Landesentwicklungsprogramm, Raumordnung, Raumentwicklungsplanung, Planung, Verwaltung, Recht

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München, (1974) 109 S., Kt.; Abb.; Tab.

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Landesentwicklungsprogramm, Raumordnung, Raumentwicklungsplanung, Planung, Verwaltung, Recht

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