Eigener und übertragener Wirkungskreis der Gemeinde im Baurecht unter Zugrundelegung des Bayerischen Landesrechtes.

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SEBI: 74/1366

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Im Bereich der Kommunalverwaltung wird zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis unterschieden. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde wird durch das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) bestimmt, d. h. durch das Recht, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zum eigenen Wirkungskreis zählt u. a. auch die Bauleitplanung, worauf insbesondere Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (Aufgabenbereich der Ortsplanung) hinweist. Dieses Recht der Bauleitplanung der Gemeinden, auch Planungshoheit genannt, findet dort seine Grenzen, wo die Planung auch überörtliche Bedeutung hat. Dann können die Gemeinden zu Planungsverbänden zusammengeschlossen werden. Ferner besteht als Korrelat zur Planungshoheit eine Planungspflicht der Gemeinden (PAR. 2 Bundesbaugesetz). Die Aufgaben der Bauaufsicht sind staatliche Aufgaben. Sie werden gem. Art. 78 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung den kreisfreien Gemeinden als übertragene Aufgaben zugewiesen. wd/difu

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Planungshoheit, Bauaufsicht, Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Baurecht

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Würzburg: (1972), XX, 133 S., Lit.

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Planungshoheit, Bauaufsicht, Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Baurecht

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