Eigener und übertragener Wirkungskreis der Gemeinde im Baurecht unter Zugrundelegung des Bayerischen Landesrechtes.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 74/1366

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Im Bereich der Kommunalverwaltung wird zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis unterschieden. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde wird durch das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) bestimmt, d. h. durch das Recht, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zum eigenen Wirkungskreis zählt u. a. auch die Bauleitplanung, worauf insbesondere Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (Aufgabenbereich der Ortsplanung) hinweist. Dieses Recht der Bauleitplanung der Gemeinden, auch Planungshoheit genannt, findet dort seine Grenzen, wo die Planung auch überörtliche Bedeutung hat. Dann können die Gemeinden zu Planungsverbänden zusammengeschlossen werden. Ferner besteht als Korrelat zur Planungshoheit eine Planungspflicht der Gemeinden (PAR. 2 Bundesbaugesetz). Die Aufgaben der Bauaufsicht sind staatliche Aufgaben. Sie werden gem. Art. 78 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung den kreisfreien Gemeinden als übertragene Aufgaben zugewiesen. wd/difu

Description

Keywords

Planungshoheit, Bauaufsicht, Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Baurecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Würzburg: (1972), XX, 133 S., Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Planungshoheit, Bauaufsicht, Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Baurecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries