Nationalstaatlicher Umweltschutz und EG-Wettbewerbsfreiheit. Beschränkungen von Art. 85, 86 EGV und ihre Rechtfertigung durch den Umweltschutz als eigenständigen Rechtfertigungsgrund im Lichte des Subsidiaritätsprinzips.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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ZLB: 96/3876
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RE
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Zusammenfassung
Die Problematik wird praxisnah an Beispielen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht dargelegt. Tiefergehend und grundsätzlich wird zunächst die unmittelbare Anwendung von Art. 85, 86 EGV, die die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt betreffen, auf Maßnahmen des Staates untersucht, mit denen er das Verhalten von Unternehmern beeinflußt. Behandelt werden im folgenden v.a. die Bedeutung des Umweltschutzes als eigenständiger Rechtfertigungsgrund im Gemeinschaftsrecht und seine Beeinflussung durch den Grundsatz der Subsidiarität sowie die sich daraus ergebenden Folgen für den Spielraum des nationalstaatlichen Umweltschutzes. Sämtliche staatlichen Maßnahmen müssen das Diskriminierungsverbot, das Mißbrauchsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Wettbewerbsfreiheit als solche wahren. Sie müssen gemeinschaftsverträglichen Zielen dienen. Die Wettbewerbsbeschränkungen dürfen nur soweit reichen, wie es zur Verwirklichung des Ziels unerläßlich ist. Bei der Abwägung zwischen nationalen Interessen und der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsfreiheit muß die Wettbewerbsbeschränkung angemessen sein. eh/difu
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XI, 132 S.
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Schriften zum deutschen und europäischen Umweltrecht; 9