Die gemeindliche Versorgungskonzession im Kartellrecht.
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1985
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SEBI: 87/5337
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Zusammenfassung
Der Abschluß von energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen durch Gemeinden stellt keinen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten oder regelbaren Sachverhalt dar. Das gleiche gilt, wenn eine Gemeinde nach Ablauf eines Konzessionsvertrags diesen nicht verlängern, sondern ein anderes Versorgungsunternehmen beauftragen oder selbst die Energieversorgung durchführen will. Maßgebend für diese Ergebnisse der Arbeit ist die Auffassung, es handele sich bei den angesprochenen Verhaltensweisen nicht um einen Akt der gemeindlichen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und eine unternehmerische Betätigung im Sinne des GWB, sondern um gemeindliche öffentliche Verwaltungstätigkeit. Insgesamt wird der Abschluß von Konzessionsverträgen von Gemeinden als ein Gegenstand des Kommunalrechts mit wirtschaftlichen Begleitaspekten eingeordnet, der als solcher in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt und daher durch das bundesrechtliche Wettbewerbsrecht nicht regelbar ist. chb/difu
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Erlangen-Nürnberg: (1985), XXXX, 231 S., Lit.(phil.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1985)