Stadterhaltung durch Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1983
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Der § 39 h BBauG schafft für bestimmte Stadtgebiete die einzige Möglichkeit zum Schutz vor Gebäudeabbrüchen. Er konkretisiert sich auf 2 Ebenen: 1. Erlass der Satzung; 2. Prüfung der Einzelanträge. Nach einer Umfrage des Difu unter allen bundesdeutschen Städten wurden bisher 90 Erhaltungssatzungen erlassen. Zu den notwendigen Untersuchungen vor Satzungserlass gehören die Analyse des Stadtbildes sowie der soziologischen und ökonomischen Struktur. Die vorliegenden Erfahrungen mit der Erhaltungssatzung bestätigen nicht die früher vielfach geäußerten negativen Erwartungen. Übernahmeverlangen nach § 39 h Abs. 6 wurden nur in Einzelfällen gemeldet. cs
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.10, S.402-412 Lit.