Stadterhaltung durch Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Der § 39 h BBauG schafft für bestimmte Stadtgebiete die einzige Möglichkeit zum Schutz vor Gebäudeabbrüchen. Er konkretisiert sich auf 2 Ebenen: 1. Erlass der Satzung; 2. Prüfung der Einzelanträge. Nach einer Umfrage des Difu unter allen bundesdeutschen Städten wurden bisher 90 Erhaltungssatzungen erlassen. Zu den notwendigen Untersuchungen vor Satzungserlass gehören die Analyse des Stadtbildes sowie der soziologischen und ökonomischen Struktur. Die vorliegenden Erfahrungen mit der Erhaltungssatzung bestätigen nicht die früher vielfach geäußerten negativen Erwartungen. Übernahmeverlangen nach § 39 h Abs. 6 wurden nur in Einzelfällen gemeldet. cs

Beschreibung

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Recht, Bundesbaugesetz, Stadterneuerung, Denkmalpflege, Stadtgestalt, Erhaltungssatzung, Paragraph 39, Bestandssicherung, Stadterhaltung

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.10, S.402-412 Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Stadterneuerung, Denkmalpflege, Stadtgestalt, Erhaltungssatzung, Paragraph 39, Bestandssicherung, Stadterhaltung

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