Probleme bei der Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
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1989
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IRB: Z 1642
SEBI: Zs 3238-4
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Zusammenfassung
Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer stimmen überein, als sie die Finanzierung denkmalpflegerischer Belange den Eigentümern der Objekte nur "im Rahmen des Zumutbaren" auferlegen. Im Unterschied zu den Denkmalschutzgesetzen in anderen Bundesländern hat das Land Niedersachsen in 7 Abs.3 NDSchG die Zumutbarkeitsgrebze quantitativ festgelegt. Unzumutbar ist eine Belastung, die nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des denkmals aufgewogen werden können. Der Autor erläutert ausführlich, welche Auswirkungen sich durch diese Besonderheit ergeben können. (GUS)
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In: Berichte zur Denkmalpflege in Niedersachsen, 9(1989), Nr.1, S.12-15