BayVGH, Urteil vom 8.5.1989 - Nr.14 B 88.02426, rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Abstract
Der Kläger, Eigentümer eines aus dem 17./18.Jahrhundert stammenden Wohnstallhauses in schlechtem baulichen Zustand, begehrte die Zustimmung zum Abriß und Neubau eines Einfamilienhauses. Das Landesdenkmalamt versagte die Zustimmung, die Bauaufsichtbehörde darauf die Abrißgenehmigung. Vorgelegt wurde vom Kläger ein Sachverständigengutachten, das die Kosten für die Sanierung den niedrigeren Neubaukosten gegenüberstellt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. In der Urteilsbegründung wird auf die Voraussetzungen einer Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Nutzung eingegangen, wenn, wie hier, eine weitere Wohnnutzung möglich ist und damit die gleiche Nutzung, die mit einem Neubau angestrebt wird. Weitere Ausführungen betreffen die Kriterien für die Bemessung der eigenen zumutbaren Belastung des Klägers und der Schwelle, ab der eine Leistung des öffentlichen Entschädigungsfonds einzutreten hat. (wb)
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Keywords
Baudenkmal, Abbruchgenehmigung, Nutzung, Kosten, Entschädigung, Zumutbarkeit, Urteil, Recht, Denkmalschutz
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.7, S.208-211
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Baudenkmal, Abbruchgenehmigung, Nutzung, Kosten, Entschädigung, Zumutbarkeit, Urteil, Recht, Denkmalschutz