Die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Gebundene Erlaubnis im Gefüge des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 99/3677
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Abstract
Anders als für Abfalldeponien, die im Wege der abfallrechtlichen Planfeststellung zuzulassen sind, sieht das KrW-/AbfG für die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung gem. § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, mithin eine gebundene Erlaubnis. Im Anschluss an eine eingehende Darstellung der begrifflichen und systematischen Strukturen des KrW-/AbfG wird dargelegt, dass sich das Rechtsinstitut der gebundenen Erlaubnis für diesen Anlagentyp entgegen aller Kritik systemgerecht in das Gefüge des KrW-/AbfG einpasst. Die Anspruchsposition des Antrag stellenden Unternehmens ist demzufolge von planungsrechtlichen Einflüssen des Staates, etwa hinsichtlich der Standort- und Bedarfsfrage, freizuhalten. difu
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XXI, 246 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2805