Die Anerkennung als Schwerbehinderter.
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SEBI: 84/1879
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Zusammenfassung
Der Behindertenbegriff hat im Laufe der Zeit mehrere Änderungen erfahren. Nach der heute allgemein herrschenden Auffassung der umfassenden Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft gilt ein sog. finaler Behindertenbegriff, d. h. das Schwerbehindertengesetz begünstigt den Schwerbehinderten ohne Rücksicht darauf, welche Ursache seine Behinderung hat. Die Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet für den Betroffenen, daß er innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens eine Reihe von Hilfen beanspruchen kann. Im Erwerbsleben korrespondieren diese Rechte des Schwerbehinderten im wesentlichen mit entsprechenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, der den Schwerbehinderten beschäftigt. Die rechtlichen Folgen für den Arbeitgeber lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Einerseits handelt es sich um Rechte und Pflichten, die im wesentlichen von dem allgemein geltenden Wiedereingliederungsgedanken geprägt sind. Zum gibt es arbeitsrechtliche Schutzinstrumentarien, die aufgrund einer konkret-individuellen Bedarfssituation dem Schwerbehinderten an seinem Arbeitsplatz einen besonderen Schutz gewährleisten. Die deklaratorische Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt durch ein Feststellungsverfahren. chb/difu
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Schwerbehinderter, Anerkennung, Schwerbehindertengesetz, Behinderter, Arbeitsrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Arbeitsbedingung, Rechtsgeschichte, Recht, Sozialrecht
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Köln: Heymann (1984), XXI, 132 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1983/84)
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Schwerbehinderter, Anerkennung, Schwerbehindertengesetz, Behinderter, Arbeitsrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Arbeitsbedingung, Rechtsgeschichte, Recht, Sozialrecht