Direktionsrecht und Eingruppierung im Öffentlichen Dienst.

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SEBI: 70/821

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DI

Zusammenfassung

Das Direktionsrecht ist das auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Recht, dem Arbeitnehmer Befehle zu erteilen, sei es, um seine Arbeitskraft zu verwerten, sei es, um ihn in die betriebliche Organisation einzordnen. Die Angestellten des Öffentlichen Dienstes, die im Geltungsbereich einer Tarifordnung arbeiten, werden herkömmlicherweise in Gruppen eingeteilt. Zweck der Gruppenbildung ist die Festsetzung der Vergütung, so daß jeder Gruppe ein bestimmter Vergütungssatz entspricht. Ein Arbeitnehmer, der verlangt, anderen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, braucht sich nicht nur auf die Anwendung der richtigen Norm zu berufen. Eine Gleichstellung mit besser bezahlten Arbeitnehmern kann auch auf Grund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Frage kommen, infolgedessen er in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen kann. Voraussetzung dafür ist ein nicht tarifgebundenes Arbeitsverhältnis oder bei einem tarifunterworfenen Arbeitnehmer eine übertarifliche Besserstellung vergleichbarer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.

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Schlagwörter

Recht, Arbeitsrecht, Arbeitslohn, Arbeitgeber, Rechtsprechung, Grundgesetz, Öffentlicher Dienst, Tarifsystem, Gleichbehandlungsgrundsatz

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Köln: Kleikamp (1969) XIII, 111 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1969)

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Recht, Arbeitsrecht, Arbeitslohn, Arbeitgeber, Rechtsprechung, Grundgesetz, Öffentlicher Dienst, Tarifsystem, Gleichbehandlungsgrundsatz

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