Die Schriftform im Mietrecht.
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Datum
1985
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ZZ
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Zusammenfassung
Das Mietrecht ist nicht nur materiell kompliziert geregelt, sondern beinhaltet auch eine Reihe von Formvorschriften, deren Versaeumnis Rechtsverluste bedeuten koennen. Es wird kurz die gesetzliche Schriftform, die gewillkuerte Schriftform und schriftliche Niederlegungen erlaeutert. Bei den Anforderungen an die Schriftform wird bei der gesetzlichen Schriftform auf allgemeine Grundsaetze und auf die Verwendung automatischer Einrichtungen und kurz auf die gewillkuerte Schriftform eingegangen. Als Fehlerfolgen koennen bei der gesetzlichen Schriftform die Nichtigkeit oder Par.566 BGB eintreten. Bei der gewillkuerten Schriftform kann als Grundsatz Par.125 S.2 BGB oder die muendliche Aufhebung oder die Schriftformklausel in Formularbetraegen eintreten. (hg)
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.2, S.38-40, Lit.