Bauplanungsrechtliche Grundsätze bei der Kollision und zur Ausbalancierung von Belangen.
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1980
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DS 25741
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Zusammenfassung
Aufgabe der Planung ist es, widerstreitende Interessen im Wege der Abwägung auszubalancieren. Die Planungsnormen enthalten Gestaltungsermächtigungen und Freiräume für Interessenbewertungen, die sich einer legislatorischen Determination z.T. entziehen, für die der Gesetzgeber aber Richtpunkte und Direktiven angibt. Diese müssen vor dem Hintergrund der rechtsstaatlich geforderten planerischen Abwägung gesehen werden. Sie sollten weniger als gerichtliche Kontrollmaßstäbe, sondern vielmehr als Handlungsmaßstäbe für die Verwaltung betrachtet werden. Sie sind in Gebote und Verbote gefasst, die teils relativ gelten, indem sie in die Abwägung eingebracht und dort überwunden werden können, teils aber absolute Geltung beanspruchen können, wenn sie strikt einzuhalten sind. DS
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Jura (1979)Nr.3, S.133-147