Das Popitzsche Gesetz unter spezieller Betrachtung der deutschen Gemeinden.
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SEBI: 75/1117
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Zusammenfassung
Das von Johannes Popitz in den Jahren 1926/27 formulierte ,,Gesetz der Anziehungskraft des größeren Etats'' bezog sich in erster Linie auf das Verhältnis zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten.Popitz betonte jedoch auch dessen Gültigkeit für das Verhältnis der Gemeinden zu den ihnen übergeordneten Körperschaften; in diesem Sinne wird das Gesetz heute verstanden und hat sich auch für Deutschland als gültig erwiesen.Allerdings ist der Begriff einer ,,gesetzmäßigen Entwicklung'' nicht angebracht, da die Zwangsläufigkeit aufgrund des Einflusses der politischen Willensbildung für die Verteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften nicht nachzuweisen ist.Am Beispiel der deutschen Geschichte ließ sich neben dem Nachweis der Anziehungskraft des zentralen Etats auch die Bedeutung der akzidentellen Faktoren wie Kriege und Krisen als bedeutende Triebkräfte in Form eines auslösenden Effektes der angestauten endogenen Kräfte herausstellen.
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Finanzausgleich, Finanzpolitik, Öffentliche Ausgaben, Gebietskörperschaft, Gemeindefinanzausgleich, Wirtschaftspolitik, Finanzwirtschaft, Finanzplanung, Finanzen, Verwaltung
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In: Stuttgart, (1973) XXVII, 202 S., Abb.; Tab.; Lit.; Zus.
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Finanzausgleich, Finanzpolitik, Öffentliche Ausgaben, Gebietskörperschaft, Gemeindefinanzausgleich, Wirtschaftspolitik, Finanzwirtschaft, Finanzplanung, Finanzen, Verwaltung