Haftung für Baumängel und Vorteilsausgleich.

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DE

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Marburg

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ZLB: 92/4929

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DI

Zusammenfassung

sowohl nach dem Werkvertragsrecht des BGB als auch nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) besteht ein Anspruch eines Bestellers von Bauleistungen auf Mängelbeseitigung. Dabei kann es vorkommen, daß die Beseitigung des Mangels z.B. eine qualitativ höherwertige Bauausführung erfordert und so die Nachbesserung zu einer Wertsteigerung des Bauwerkes führt, die über die Beseitigung des Mangels hinausgeht. Weder das Gewährleistungsrecht des BGB noch die VOB/B gewähren dem Bauunternehmer hierfür einen Ausgleich. Die Rechtsprechung wendet hier jedoch analog das Prinzip der Vorteilsausgleichung an, welches sich aus dem Leitgedanken des Schadenersatzrechts ergibt, daß ein Geschädigter nach der Schadensausgleichung nicht besser und auch nicht schlechter dastehen soll als zuvor. Der Autor erkennt dieses Prinzip jedoch nur für die Nebenarbeiten der Mängelbeseitigung an wie die Anfahrt zur Baustelle oder die Beseitigung der Nachbesserungsspuren sowie für Wertsteigerungen, die im Material selbst liegen. lil/difu

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XII, 130 S.

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