Der Beitrag des Bauplanungsrechts zur Lösung von Problemen in Gebieten mit Gemengelagen.
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ZZ
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SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
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Zusammenfassung
Die heutige auf Funktionstrennung ausgerichtete Stadtentwicklungspolitik stößt bei der planerischen Fortentwicklung von Gemengelagen an ihre Grenzen. Da geschichtlich entstandene Gemengelagen meist nicht beplant sind, wird hier zunächst der Frage nachgegangen, ob das Bauen nach § 34 BBauG ein geeignetes Instrument bietet. Zweite Möglichkeit ist die Aufstellung von Bebauungsplänen. Wegen nicht ausreichender bzw. zu einengender Rahmenbedingungen erweist sich auch dies als schwierig. Möglichkeiten zur Verbesserung der rechtlichen Basis liegen in Ergänzungen der Regelung über die planerische Abwägung sowie in der Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan. cs
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Planungsrecht, Bebauungsplanung, Gemengelage, Mischgebiet, Immissionsschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34
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Städte- und Gemeindebund 36(1981)Nr.9, S.255-261
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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplanung, Gemengelage, Mischgebiet, Immissionsschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34