BBauG § 35. Bauen im Außenbereich, Pferdezucht. BVerwG, Urt. v.19.4.1985 - 4 C 13.82. OVG Nordrhein-Westfalen.

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1985

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Pferdezucht aufgrund eigener Bodenertragsnutzung kann einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde zur Landwirtschaft gehören. Eine Reit- und Bewegungshalle kann einem landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Pferdezucht ausgerichtet ist, dienen. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG ist nicht anzuwenden, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG um einen landwirtschaftsfremden Betriebsteil erweitert werden soll. (-y-)

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.23, S.1015-1017, Lit.

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