Bauplanungsrecht - Rücksichtnahme auf landwirtschaftliche Betriebe bei der Planaufstellung, hier Schutzbedürfnis eines im Außenbereich gelegenen Gartenbaubetriebs gegenüber einem heranrückenden Industrie- und Gewerbegebiet. Artikel 14 I GG. § 1 VII BBauG, § I VI BauGB. OVG Lüneburg, Urteil v.26.8.1991 - 6 K 29/89.

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Bei der Planung von Industrie- und Gewerbegebieten im unbebauten Außenbereich ist nicht nur auf benachbarte Wohngebiete Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf einen entlegenen Gartenbaubetrieb oder Bauernhof mit einem einzelnen Wohnhaus in bisher ungestörter Lage am Stadtrand. Deren Schutzbedürftigkeit vor Betriebs- und Verkehrslärm und anderen Immissionen aus nahe heranreichenden künftigen Industrie- und Gewerbeflächen kann der eines Dorf- und Mischgebiets entsprechen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Gewerbegebiet, Industriegebiet, Bebauungsplan, Außenbereich, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immission, Lärm, Luftverunreinigung, Rechtsprechung, Gartenbaubetrieb, Rücksichtnahme, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.711-713

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Gewerbegebiet, Industriegebiet, Bebauungsplan, Außenbereich, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immission, Lärm, Luftverunreinigung, Rechtsprechung, Gartenbaubetrieb, Rücksichtnahme, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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