Handlungsbedarf beim Schadensersatz. Die neue BGH-Rechtsprechung fordert Vergabestellen, und den Gesetzgeber.

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Bundesanzeiger

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DE

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Köln

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1861-6658

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Zusammenfassung

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (X ZR 143/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Bieter wegen des enttäuschten Vertrauens Schadenersatz erhält, zu Lasten der öffentlichen Auftraggeber neu bestimmt. Dieser Anspruch wird nunmehr nur noch durch die schuldhafte Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften begründet. Auf das enttäuschte Vertrauen eines Bieters, das Vergabeverfahren werde rechtmäßig durchgeführt, kommt es nicht mehr an. Der Autor bespricht anhand des Urteils die einzelnen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs, auch in Abgrenzung zum Anspruch nach § 126 GWB, und gibt abschließend Handlungsempfehlungen an öffentliche Auftraggeber zum Umgang mit den aus dem Urteil resultierenden Folgen.

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Nr. 1

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S. 13-15

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