Das Bundesverfassungsgericht zur Vergleichsmiete.
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1974
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BBR: Z 481
IRB: Z 464
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Zusammenfassung
Als Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erachtet das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß seines Ersten Senats vom 23. 4. 1974 zum Wohnraumkündigungsschutzgesetz die Vorschrift, daß der Vermieter zur Begründung seines Anspruchs auf die ortsübliche Vergleichsmiete mehere Wohnungen benennen und die normierten Vergleichsmerkmale in einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen darlegen muß. Verf. geht ausführlich auf die Entscheidungsbegründung ein und erörtert die verschiedenen Schlußfolgerungen für die einzelnen Vermieter.
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Die freie Wohnungswirtschaft, Hamburg (1974) S. 348, 350-354