Errichtung einer privaten Windenergieanlage im Außenbereich. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 19.81.

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1983

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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Zusammenfassung

Ein am Stadtrand gelegenes Hotel möchte auf einem angrenzenden Außenbereichsgrundstück eine Winenergieanlage errichten (Höhe 25 m, Rotordurchmesser 12 m). Die Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BBauG. Die Zulässigkeit im Außenbereich ist aber nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie scheitert nicht an einem Planerfordernis als öffentlichem Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG. Eine einzelne Windenergieanlage erfordert vom Umfang her keine Bauleitplanung. (cs)

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Natur und Landschaft, Stuttgart 58(1983), Nr.11, S.423-424

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