Wiehert hier der Amtsschimmel? Über Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen.
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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
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Abstract
Mietinteressenten, die öffentlich geförderte Sozialwohungen mieten wollen, müssen dem Verfügungsberechtigten einen Berechtigungsschein nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vorlegen. Der Mietinteressent muss sich eine solche Bescheinigung bei dem jeweils örtlich zuständigen Stellen beschaffen. Dieser Berechtigungsschein war bisher in Niedersachsen gebührenfrei. Aufgrund einer neuen Verordnung können jetzt für die Bearbeitung von Wohnberechtigungsscheinen Gebühren erhoben werden, die zwischen DM 20 und DM 2.000 liegen. Berechnungsbeispiele sind gebührenpflichtig. Die Vermieter befürchten dadurch eine schwerere Vermietbarkeit der Sozialwohnungen. hg
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Keywords
Recht, Wohnen/Wohnung, Verwaltung, Sozialwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Gebührenordnung, Wohnungssuche, Berechtigung
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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.3, S.141-142
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Recht, Wohnen/Wohnung, Verwaltung, Sozialwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Gebührenordnung, Wohnungssuche, Berechtigung