Der Begriff der Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1989.

Feldhahn, Ursula
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1991

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Seit dem Urteil des BayVGH vom 8.5.1989, BayVBl. 1989, Seite 501, ist die Aufteilung von Altbauten in Wohnungseigentum fast unmöglich, da eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nur erteilt wird, wenn Wände und Decken den zum Zeitpunkt der Aufteilung geltenden Anforderungen an Schall-, Wärme- und Brandschutz genügen. Das BVerwG bestätigte dies. Dieses Urteil verstößt gegen Artikel 20 III GG, da der Begriff der Abgeschlossenheit nicht am Gesetz, sondern an Verwaltungsrichtlinien ausgelegt wurde. Die Auslegung nach § 3 II WEG ergibt ein anderes Ergebnis. 1. Danach wollte der Gesetzgeber durch das Erfordernis der Abgeschlossenheit dem altrechtlichen Stockwerkseigentum entgegenwirken und Wohnungseigentum schaffen, das für sich funktionsfähig ist. Auch bei der Gesetzesnovellierung wurde der Begriff nicht erweitert, obwohl der Änderungsentwurf höhere Anforderungen an Wärme- und Schallschutz vorsah. 2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt. Sie dient dem allein entscheidungsverantwortlichen Grundbuchamt als urkundlicher Nachweis. 3. Bei Aufteilung eines Altbaus ohne Vornahme baulicher Änderungen greift der Bestandsschutz, der rechtliche Eigenschaft der bestehenden Substanz ist und durch Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht berührt wird. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.8, S.233-237, Lit.

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