Umweltschutz nach dem Raumordnungs- und Bundesbaugesetz und Landesrecht NW.
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1983
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SEBI: Zs 1627-4
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Zusammenfassung
Raumplanung und Umweltschutz dienen dem Erhalt der Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und Boden. Aufgabe der Raumplanung und der Planung im Baurecht ist es jedoch auch, die schwierigen Konflikte zwischen dem allgemeinen Fortschritt und dem Schutz der Umwelt zu lösen. Verfassungsrechtliche Grundlage für das Raumplanungsrecht sind die Art. Nr. 4 GG in Verbindung mit Art. 72, wonach der Bund das Recht hat, Rahmenvorschriften über die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt zu erlassen. Das Raumordnungsgesetz ist eine solche Vorschrift. Als landesrechtliche Ergänzungsvorschriften dienen das Landesplanungsgesetz sowie dessen 1. und 2. Durchführungsverordnung, das Landesentwicklungsprogramm, beide basierend auf § 5 Raum OG, sowie die Landesentwicklungspläne. Belange des Umweltschutzes bei der Planung im Baurecht werden durch die Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz berücksichtigt. DS
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Polizei, Technik, Verkehr, Wiesbaden (1981)Nr.8, S.319-321