Ansatzpunkte zur Abgrenzung von Planungsräumen für die Raumordnungspolitik.
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1984
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Planungsräume, die den Zweck einer vergleichenden Bewertung, der Formulierung spezieller Handlungsprogramme sowie der nachfolgenden Erfolgskontrolle dienen, sollten funktionaler Natur sein, für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren Gültigkeit besitzen, die effektive Verflechtungsintensität bzw. die raumordnerischen Ziele berücksichtigen und sich als durchsetzbar erweisen. Auf der Ebene der regionalen Arbeitsmärkte sowie der gehobenen mittelzentralen Verflechtungsbereiche ist eine Vereinheitlichung wünschenswert und praktizierbar. -y-
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1976)Nr.1, S.51-56, Abb., Lit.