Anrechnung eines Schwimmbades auf die Wohnfläche.
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1985
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Zusammenfassung
Gerichtsurteil, nach dem die Fläche eines Schwimmbades, das zum Zeitpunkt der Schlussabnahme noch als Trocken- und Abstellraum ausgewiesen war, der Wohnfläche zugerechnet werden muss, weil der spätere Einbau des Schwimmbades an den vorbereiteten Maßnahmen bereits erkennbar war und das Genehmigungsverfahren dafür lief. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Bremen vom 12.3.85 bedeutet für den Bauherrn, dass durch Überschreiten der gesetzlich festgelegten Wohnfläche steuerliche Vergünstigungen entfallen. (ha)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Sanitär- und Heizungstechnik 50(1985), Nr.10, S.A32