Eigentum und eigene Leistung. Zum Kriterium der eigenen Leistung beim Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen.
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1974
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SEBI: 75/482
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Zusammenfassung
In Rechtsprechung und Literatur setzt sich mehr und mehr die Meinung durch, daß vermögenswerte, öffentlichrechtliche Rechtspositionen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfallen, wenn sie sich mittels eigener Leistung des Rechtsinhabers zu dieser Position verdichtet haben.Die Qualifizierung der eigenen Leistung als Konstitutivelement des verfassungsrechtlichen Eigentums ist jedoch weder erforderlich noch aus dem Grundgesetz begründbar.Dem Gesetzgeber steht es allerdings offen, unter Beachtung der Wertentscheidung des Grundgesetzes für bestimmte Sachbereiche eine Leistungsabhängigkeit zu normieren.Vordem erscheint es der bestehenden Rechtsordnung die am gerechtesten werdende Lösung, alle öffentlichrechtlichen Rechtspositionen in den Eigentumsschutz des Art. 14 GG einzubeziehen.
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Augsburg: Blasaditsch (1974) XXIV, 171 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Univ.München 1974)