Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.11.1984 - Az. 2 R 340/83.

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1985

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866

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Zusammenfassung

Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Grenzgaragen sind der Entscheidung über einen entsprechenden Bauantrag jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn die objektiven Gegebenheiten die Nutzung der Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen. Dass in einem seinerseits auf der Grenze stehenden Wohnhaus bereits eine Kellergarage vorhanden ist, steht dem Zulassen einer demselben Zweck dienenden selbständigen Grenzanlage nicht entgegen. Erfüllt eine Garage für ihre Zulassung an der Grenze erforderlichen Voraussetzungen, so genügt sie hinsichtlich der durch die Grenzabstandsbestimmungen geschützten Belange ohne weiteres den Aufforderungen des Rücksichtnahmegebots. (-y-)

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.5, S.114-115, Lit.

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