Der Bau von Straßen für den öffentlichen Verkehr durch Private in der Bundesrepublik.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Straßenbau für den öffentlicen Verkehr in privater Trägerschaft ist im Bereich der Landesgesetzgebung unterworfenen Straßenwesens möglich. Der Straßenbau ist insofern weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich der öffentlichen Hand vorbehalten, sondern - wenn auch nachrangig - dem Privaten im Rahmen der Baufreiheit zugänglich. Im Rahmen des geltenden Rechts stößt der Straßenbau Privater auf Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich nach dem Vorbild gesetzlicher Regelungen für die private Verkehrswirtschaft beheben lassen. Straßenbau Privater ist auch im System des für öffentliche Straßen geltenden Rechts möglich, sofern die Übernahme von Sonderbaulasten vereinbart und die Kostendeckung zugunsten des Privaten im Wege der Gesetzesänderung über staatliche Gebühren für den Gemeindegebrauch ermöglicht wird. (rh)

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Straßenbau, Unternehmer, Privatunternehmen, Öffentliche Verwaltung, Öffentlicher Verkehr, Recht, Verkehr

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In: Baurecht, 16(1985), Nr.2, S.152-167, Lit.

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Straßenbau, Unternehmer, Privatunternehmen, Öffentliche Verwaltung, Öffentlicher Verkehr, Recht, Verkehr

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