Das Recht auf Akteneinsicht bei Verwaltungsbehörden.
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1972
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SEBI: 73/2528
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Zusammenfassung
Das Recht auf Akteneinsicht bei Verwaltungsbehörden wird in seiner prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedeutung erörtert. Für Legislative und Judikative hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Öffentlichkeit von Sitzungen postuliert, für die Exekutive hingegen nicht. D.h. es wurde davon ausgegangen, daß das exekutive Handeln der Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht öffentlich sein und es folglich auch kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht geben sollte. Der Forderung nach Informationsfreiheit und Kontrollmöglichkeit des Bürgers steht das Problem gegenüber, daß die Exekutive mit persönlichen Informationen über einzelne arbeitet und ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht die Privatsphäre des Bürgers praktisch zerstören würde. Die Rechtslage der Akteneinsicht unter Behörden- bzw. Verfahrensbeteiligten sowie die Beschränkung der Möglichkeiten der Akteneinsicht für außerhalb des Verfahrens Stehende werden ausführlich dargestellt. Auch die Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht werden erörtert.
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Augsburg: Blasaditsch (1972) XXXI, 168 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1972)