Die ungeschriebenen (ungesetzten) Rechtsquellen der Verwaltung im Lichte des Grundgesetzes.

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SEBI: 73/704

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Abstract

Da dem Schrifttum zum Verwaltungsrecht offensichtlich kein einheitlicher Rechtsquellenbegriff zugrunde liegt, beschäftigt sich die vorliegende Untersuchung zunächst mit der Klärung und Abgrenzung der Grundbegriffe ,,Rechtsquelle'' und ,,Rechtssatz''. Nach dieser terminologischen Grundlegung wird gefragt, ob und inwieweit das Grundgesetz ungeschriebene Rechtsquellen der Verwaltung anerkennt und welche Auswirkung der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auf die ungeschriebenen Rechtsquellen, vor allem auf das Gewohnheitsrecht hat. Nach einer Darstellung des Standes der Literatur zu diesen Fragenkomplex wird dann die ,,Rechtsquelleneigenschaft der Rechtsgrundsätze'' untersucht und die Bedeutung des Gewohnheitsrechts als Rechtsquelle der Verwaltung ausführlich erörtert. Als Ergebnis wird u. a. festgestellt, daß sich nach dem Grundgesetz auf allen Stufen der Rechtsordnung verwaltungsrechtliches Gewohnheitsrecht bilden kann; allerdings hat dieses nur Gültigkeit als Ergänzung verwaltungsrechtlicher Rechtssätze.

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Verwaltungsrecht, Rechtswissenschaft, Geltungsbereich, Grundgesetz, Gewohnheitsrecht

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Würzburg, Diss.-Druck Schmitt & Meyer (1970) X, 181 S., Lit.; Zus.

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Verwaltungsrecht, Rechtswissenschaft, Geltungsbereich, Grundgesetz, Gewohnheitsrecht

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