Ursprünge des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips. Inamovibilität.

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SEBI: 90/2682

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DI
S

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Abstract

Gegenstand der Arbeit ist die historische Entwicklung des Kündigungsrechts der B von der Willkür des Dienstherrn, seine Beamten jederzeit und sofort entlassen zu können, wenn er ihrer nicht mehr bedurfte oder unzufrieden mit ihnen war, bis zur heutigen Unkündbarkeit des Beamten, dem sog. beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip. Die rechtshistorische Arbeit untersucht die beamtenrechtlichen Kündigungsregelungen im 18. Jahrhundert an Hand der Rechtsprechung des Reichskammergerichts in Wetzlar und des Reichshofrats in Wien. Es wird die Wende vom privatrechtlichen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und schließlich die Entwicklung zum preußischen Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten dargestellt. Letztlich geht die Autorin auf die entsprechenden Regelungen zur Kündbarkeit von Beamten im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und der Bayerischen Hauptlandespragmatik von 1805 ein. jüp/difu

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Beamter, Richter, Beamtenrecht, Staatsrecht, Lebenszeitprinzip, Inamovibilität, Unkündbarkeit, Vertragsrecht, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte, Recht, Verwaltung

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Frankfurt/Main: Lang (1990), XV, 242 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Trier 1989)

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Beamter, Richter, Beamtenrecht, Staatsrecht, Lebenszeitprinzip, Inamovibilität, Unkündbarkeit, Vertragsrecht, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte, Recht, Verwaltung

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 934