Stimmenthaltungen in der Wohnungseigentümerversammlung.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Der Ablauf, die Bewertung und Verkündung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft sind in der Praxis mit vielfachen Schwierigkeiten behaftet. Verunsichert hat insbesondere die Frage, wie Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stimmen bei Mehrheitsbeschlüssen nach § 25 WEG zu werten sind. Mit seinem Beschluß vom 8.12.1988 hat der Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für lang erhoffte Klarheit über die Bewertung von Stimmenthaltungen in der Wohnungseigentümerversammlung gesorgt. Soweit der Verwalter zu zukünftigen Versammlungen die Ja- und Nein-Stimmen ebenso wie die Enthaltungen und ungültigen Stimmen bei der Protokollierung eines Beschlusses berücksichtigt und nicht - wie vielfach Praxis insbesondere bei mündlichen Abstimmungen - nur aus den Nein-Stimmen und Enthaltungen auf das Ergebnis schließt, werden Beschlüsse wegen falscher Bewertung des Ergebnisses kaum noch mit Erfolg angegriffen werden können. Für die Praxis der Wohnungseigentümerversammlung folgt daher aus dieser BGH-Entscheidung mehr Rechtssicherheit und Beruhigung. Wegen der Allgemeingültigkeit der Argumente wird der Beschluß des BGH auch für andere Rechtsgebiete von Bedeutung sein. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungseigentumsgesetz, Bewertung, Wohnungseigentümerversammlung, Beschluss, Abstimmung, Beschluss, BGH-Urteil, Recht, Wohnung
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 79(1989), Nr.5/6, S.264-265
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Wohnungseigentumsgesetz, Bewertung, Wohnungseigentümerversammlung, Beschluss, Abstimmung, Beschluss, BGH-Urteil, Recht, Wohnung