Vorsorgestrukturen und Luftreinhalteplanung im Bundesimmissionsschutzgesetz.

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SEBI: 89/2538

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Der Vorsorgegedanke findet sich als gesetzlicher Vorsorgegrundsatz in einer Reihe von Umweltgesetzen wieder. Vorsorge als materielles rechtliches Prinzip soll dem Entstehen von Gefahrenlagen entgegenwirken. Als Instrument einer präventiven rechtlichen Vorfeldsteuerung will der Autor die Vorsorge daher auf das Problem der Unsicherheit der Handlungsgrundlagen bezogen sehen. Der in der Arbeit untersuchte immissionsrechtliche Grundsatz des Pargr. 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz kann in zwei Varianten entfaltet werden. Die risikobezogene Vorsorge zielt auf die Steuerung der Ungewißheit über die Schädlichkeit von Immissionen, die raumbezogene Vorsorge soll mögliche Veränderungen der Standortsituation der jeweiligen Anlage offenhalten. Der Luftreinhalteplan ist ein raumnutzungsbeeinflussender Umweltschutzfachplan. jüp/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Vorsorge, Risiko, Luftreinhaltung, Umweltplanung, Grundrecht, Anlagengenehmigung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Umweltschutz, Umweltpflege, Luft

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Heidelberg: v.Decker (1989), XX, 396 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Heidelberg 1988)

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Vorsorge, Risiko, Luftreinhaltung, Umweltplanung, Grundrecht, Anlagengenehmigung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Umweltschutz, Umweltpflege, Luft

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R. v. Decker's rechts- und sozialwissenschaftliche Abhandlungen; 41