Die Gemeinden im bundesdeutschen Verfassungsrecht.
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SEBI: 75/470
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Zusammenfassung
Wie für ihre eigenen Angelegenheiten können die Länder, die Bundesgesetze als ihre eigene Angelegenheit ausführen, grundsätzlich die Einrichtung der hierfür benötigten Behörden und das anzuwendende Verfahren regeln. Sie können dabei eigene Landesbehörden einsetzen, die Materie aber auch den Gemeinden oder Gemeindeverbänden als sog. staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. Welchen Weg sie wählen, ist ihrem freien Ermessen überlassen. Der Bund hat darauf keinen Einfluß, insbesondere steht ihm grundsätzlich kein Durchgriffsrecht auf die Gemeinden zu. Er kann daher nicht vorschreiben, daß bestimmte Aufgaben den Gemeinden als Auftragsangelegenheiten zu übertragen sind, und noch viel weniger, daß solche Aufgaben den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgaben zuzuweisen sind,wodurch die Fachaufsicht der Länder ausgeschaltet und in deren Rechte eingegriffen wird. Der Bund kennt eben grundsätzlich nur die Länder; deren Verhältnis zu ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regeln, muß er ihnen überlassen.
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Kommunalrecht, Lehrbuch, Verfassungsrecht, Verwaltung
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Göttingen, Schwartz (1974) 157 S., Lit.
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Kommunalrecht, Lehrbuch, Verfassungsrecht, Verwaltung
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Schriftenreihe des Deutschen Städte- und Gemeindebundes; 19