Rechts- und Pflichtennachfolge im Verwaltungsrecht.
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SEBI: 76/1816
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Zusammenfassung
Ein Eintritt des Bürgers in bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, und zwar als Rechts- und Pflichtennachfolge, ist entgegen einer überkommenen Lehre nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Die die Nachfolge auslösenden Tatbestände entsprechen denen des Bürgerlichen Rechts, so daß dessen analoge Anwendung gerechtfertigt ist, weil sich das öffentliche Recht regelmäßig jeder Regelung enthält.Ein besonderes Problem ergibt sich jedoch daraus, daß nicht alle öffentlich-rechtlichen Positionen nachfolgefähig sind.Entschädigungs- und Ersatzansprüche sind nachfolgefähig, nicht dagegen unterhaltssichernde Ansprüche.Geldleistungspflichten des Bürgers unterliegen der Gesamtrechtsnachfolge, soweit sie nicht Straf- oder Beugecharakter haben.Im Polizei- und Ordnungsrecht findet eine Rechtsnachfolge in Pflichten statt, die vertretbar (d. h. nicht an die Person des Ordnungspflichtigen gebunden) sind.
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Rechtsnachfolge, Verwaltungsrecht, Steuer, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung
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Hamburg: (1972), XXV, 307 S., Lit.
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Rechtsnachfolge, Verwaltungsrecht, Steuer, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung