Schutz von "gewollten" Denkmalen. NdsDenkmSchG §§ 3, 8; NdsBauO 1986 § 1 III. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.8.1987 - 6 A 148/86.
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1988
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Der Denkmalbegriff des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes umfaßt keine "gewollten" Denkmale (wie Gedenksteine, Erinnerungsstätten). Die Umgebung eines derartigen Denkmalplatzes ist jedoch in gestalterischer Hinsicht besonders schutzwürdig. Der Kl. beantragte die Baugehmigung für zwei großflächige Werbetafeln auf der Grenze des Grundstücks B.-Straße 23 in der Nähe des Synagogenplatzes in W. Auf diesem Platz stand bis 1938 eine Synagoge. Der Platz ist jetzt als Gedenkplatz mit Pflasterung, Gedenkstein, Kandelaber, Parkbänken und einer Grünanlage ausgestaltet. Die Bekl. lehnte die Erteilung der Baugenehmigung u.a. deshalb ab, weil das Kulturdenkmal Synagogenplatz durch die Werbeanlagen beeinträchtigt werde. Das VG wies die Klage aus abstandsrechtlichen Gründen ab. Auch die Berufung des Kl. blieb erfolglos. (-z-)
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Schlagwörter
Denkmalschutzgesetz , Bundesland , Gedenkstätte , Schutz , Synagoge , Baugenehmigung , Rechtsprechung , Werbeanlage , Zulässigkeit , Ablehnung , OVG-Urteil , Recht , Denkmalschutz
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.375-376
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Stichwörter
Denkmalschutzgesetz , Bundesland , Gedenkstätte , Schutz , Synagoge , Baugenehmigung , Rechtsprechung , Werbeanlage , Zulässigkeit , Ablehnung , OVG-Urteil , Recht , Denkmalschutz