Anrechnung einer Wohngeldnachzahlung auf die laufende Sozialhilfe.

Boorberg
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Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Zusammenfassung

Eine Wohngeldnachzahlung dient demselben Zweck wie die laufende Sozialhilfe und ist deshalb nach § 76 Abs.1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Zuflusses, Zeitraumidentität mit der gewährten Sozialhilfe ist nicht erforderlich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Berufungsverfahren entschieden: Beschluss vom 17.3.2004 - 12 S 1615/03 (bisher nicht veröffentlicht). Er schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

Ausgabe

Nr. 9

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Seiten

S. 279-281/Rdnr.133

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