Bauplanungsrecht. Holzlagerplatz im Außenbereich. § 35 I Nr. 4 BauGB. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1995 - 4 B 260.95, OVG Münster.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
Ein Holzlagerplatz ist nicht deshalb nach Paragraph 35 I Nr.4 BauGB im Außenbereich privilegiert, weil sein Standort an einem Gewässer ökologische und ökonomische Vorteile bietet. Soweit Leitsatz. Der Kläger wendet sich als Inhaber eines Sägewerks erfolglos gegen die in einem von ihm in anderer Sache betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffene Feststellung, sein nicht genehmigter Holzlagerplatz bedürfe der Genehmigung, sei aber im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Abschieben des Oberbodens und Einbringung einer wasserdurchlässigen Packlage sind als bauliche Anlage zu qualifizieren. Der Vorteil, Holz durch die Lagerung an einem Gewässer umweltschonend durch Bewässerung vor Schädlingen schützen zu können, reicht als Privilegierungstatbestand nicht aus.
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Baurecht
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Nr.3
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S.362-363