BBauG § 35. Bauen im Außenbereich am Ortsrand. BVerwG, Urteil v. 25.1.1985 - 4 C 29.81.
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1985
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ZZ
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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RE
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Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Ein Wohnhaus, das in der landwirtschaftlich genutzten Dorfrandlage des Außenbereichs errichtet werden soll, beeinträchtigt in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft. 2. Ein Vorhaben ist nicht schon deshalb siedlungsstrukturell unbedenklich, wei es an einem aus der bebauten Ortslage in den Außenbereich führenden Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen (hier: Wasser, Kanalisation) ausgestattet ist. (-z-)
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.19, S.832-833, Lit.