Erweiterte Pflichten für die Wohnungswirtschaft. Neue Trinkwasserverordnung / Prüfintervall soll verlängert werden. TrinkwV 2011: Hoffnung auf entschärfte Vorschriften.

Hammonia
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Bandtitel

Herausgeber

Hammonia

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Hamburg

Sprache

ISSN

0939-625X

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 613
BBR: Z 143

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die Verantwortung zur Sicherstellung und Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit von Trinkwasser liegt nicht alleine beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen, sondern auch beim Haus- und Wohnungsbesitzer. Er ist generell für Trinkwasserrohrleitungen, Einbauten, Armaturen und Entnahmestellen verantwortlich. Diese Verantwortung beginnt unmittelbar nach der Übergangsstelle des Wasserversorgungsunternehmens, in der Regel direkt hinter dem Wasserzähler. Mit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ergeben sich wesentliche Änderungen und erweiterte Untersuchungspflichten für die Trinkwasserinstallation auf Legionellen. In dem Beitrag: G. Grieseler: Erweiterte Pflichten für die Wohnungswirtschaft. Neue Trinkwasserverordnung (S. 62) sind die Änderungen hinsichtlich der Verantwortung und Haftung im Überblick dargestellt. Außerdem werden Konsequenzen und Handlungsbedarf für die Wohnungswirtschaft benannt. In dem Beitrag: S. Richter: Prüfintervall soll verlängert werden. TrinkwV 2011 - Hoffnung auf entschärfte Vorschriften (S. 63) wird auf das Prüfverfahren für Trinkwasseranlagen eingegangen. Die Anlagen sind ohne Aufforderung durch die Gesundheitsämter auf Legionellen zu untersuchen. Der Bestand der Anlage muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden und es muss ein Betriebsbuch geführt werden. Die Untersuchungen dürfen nur über ein zertifiziertes Labor durchgeführt werden. Um die Proben entnehmen zu können, müssen zudem geeignete, desinfizierbare Entnahmestellen eingerichtet werden. Die wohnungswirtschaftlichen Verbände kritisieren die neue TrinkwV 2011, da die Prüfung einen hohen bürokratischen Aufwand erfordert, die Laborkapazitäten nicht ausreichen und die Gesundheitsämter überfordert sind. Aus diesem Grunde ist bereits eine Novellierung der neuen Verordnung eingeleitet worden. Angedacht ist, das Untersuchungsintervall von jährlich einmal auf nur einmal in drei Jahren zu verlängern.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Die Wohnungswirtschaft

Ausgabe

Nr. 12/1

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Seiten

S. 62-63

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