Der kartellrechtliche Freistellungsbereich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und deren Kontrolle.
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1983
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SEBI: 83/5150
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Zusammenfassung
Der Elektrizität kommt wegen ihrer vielseitigen Verwendbarkeit eine besondere Bedeutung bei der Versorgung der Volkswirtschaft mit Energie zu. Neben der mengenmäßig für jedermann ausreichenden, sicheren Versorgung soll Preiswürdigkeit bei der Versorgung angestrebt werden. Wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausdruck bringt, soll das Ziel der Preiswürdigkeit grundsätzlich durch die Gewährleistung ungehinderten Wettbewerbs gewährleistet werden.Allerdings sind gemäß § 103 GWB Vertragsgestaltungen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (sowie für Gas und Wasser) zugelassen, die den Wettbewerb in diesem Wirtschaftsbereich wesentlich einschränken. Als Gegengewicht werden diese Unternehmen gemäß § 103 (5) GWB der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht unterworfen.Außerdem unterliegt der Wirtschaftszweig noch einem System von fach- und preisrechtlichen Regelungen.Im Rahmen der 4. Kartellgesetznovelle 1980 wurde die Freistellung heftig diskutiert. Die Arbeit analysiert Inhalt und Umfang der möglichen Freistellungen. chb/difu
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Münster: Selbstverlag (1983), XXXV, 374 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1982)