Ziele der Raumordnung und Landesplanung als Grundlage subjektiver Rechte von Gemeinden.

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Mainz

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ZLB: 93/5570
BBR: A 12 290

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Abstract

Raumordnung und Landesplanung haben einen direkten Einfluß auf die Entwicklung und auch die Planung der Gemeinden, deren Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG dadurch eingeschränkt zu werden droht. Aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung lassen sich aber unter engen Voraussetzungen auch subjektive Rechte der Gemeinden gegenüber den Ländern und auch den Fachplanungsträgern ableiten. Die Gemeinden haben gegen die Länder Ansprüche auf Planverwirklichung (inklusive flankierender Maßnahmen), allerdings nur auf Unterlassung von Maßnahmen, die einem begünstigenden Planungsziel zuwider laufen würden. Soweit eine Planänderung nicht durch überörtliche Interessen zu begründen ist, hat die Gemeinde auch einen Anspruch auf den Fortbestand des Planes. Bei den Plangewährleistungsansprüchen ist zu unterscheiden: Den Schadenersatz, den die Gemeinden wegen Planänderungen an Privatpersonen erstatten müssen, können sie vom Land erstattet verlangen, während die Erstattung eigener Schäden nur in wenigen Bundesländern vorgesehen ist. lil/difu

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XXXV, 300 S.

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