Die Auskunftsverpflichtung von Anlagenbetreibern über ermittelte Emissionen und Immissionen.

Heymann
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Heymann

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DE

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Die Betreiber von Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts haben neben den Grundpflichten (§ 5 bzw. § 22 BImSchG) auch eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Solche ergeben sich insbesondere aus § 31 BImSchG, demzufolge der Betreiber gegenüber der Behörde auf deren Verlangen zur Mitteilung über Messergebnisse verpflichtet ist, die aufgrund von Emissions- und Immissionsmessungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG gewonnen wurden. Für die Ergebnisse aus kontinuierlichen Messungen mit Geräten ordnet § 31 BImSchG eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht an. Zudem trifft die Vorschrift Aussagen über die Zugänglichkeit der Ergebnisse für die Öffentlichkeit.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 24

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S. 1555-1561

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