Die Beitragstatbestände im hessischen Straßenbeitragsrecht.

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Zusammenfassung

§ 11 III des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sieht für Verkehrsanlagen vor, daß nicht nur für die erstmalige Erstellung sondern auch für Um- und Ausbaumaßnahmen, die über reine Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen, von den Begünstigen, in der Regel den Grundstückseigentümern, Beiträge erhoben werden können. Der Aufsatz erörtert die dabei auftretenden Probleme der Begriffsbestimmung, der Abgrenzung zwischen Umbau und Ausbau einerseits und der schlichten Erneuerung andererseits sowie die Abgrenzung zu beitragsfreien Maßnahmen. Sonderprobleme, etwa die Möglichkeit der Kompensation einer Verbesserung durch gleichzeitige Verschlechterung, Umwandlung in Fußgängerzonen u.ä. werden ebenfalls diskutiert. Abschließend geht der Autor auf die Bedeutung des Vorteilskriteriums nach § 11 I KAG ein. (wb)

Beschreibung

Schlagwörter

Abgabenrecht, Straßenbau, Straßenausbau, Umbau, Ausbau, Bewertungskriterium, Beitragsrecht, Kommunalabgabe, Beitragspflicht, Straßenbaubeitragsrecht, Recht, Kommunalrecht

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 41(1991), Nr.4, S.126-135, Lit.

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Abgabenrecht, Straßenbau, Straßenausbau, Umbau, Ausbau, Bewertungskriterium, Beitragsrecht, Kommunalabgabe, Beitragspflicht, Straßenbaubeitragsrecht, Recht, Kommunalrecht

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